Ausgangsbeschränkung und weitere Beschränkungen ab Samstag (17. April 2021) im Oberbergischen Kreis. Corona-Notbremse, Distanzunterricht und Testpflicht für den Friseurbesuch ab Montag (19. April 2021).
Der Oberbergische Kreis verschärft die Corona-Schutzmaßnahmen für das Kreisgebiet noch einmal. Landrat Jochen Hagt gab die weitergehenden Maßnahmen heute Nachmittag im Rahmen einer Pressekonferenz bekannt.
Video der Pressekonferenz:
https://youtu.be/ucD0VbjP0mg
„Wir müssen das Infektionsgeschehen eindämmen und Kontakte reduzieren! Denn die Fallzahlen und die Inzidenzen sind in den vergangenen Tagen erneut gestiegen. Heute hat der Oberbergische Kreis eine Inzidenz von 208,8. Unsere Prognose, die wir für die nächsten Tage berechnet haben, geht davon aus, dass wir auch in den nächsten Tagen weiterhin über 200 bleiben“, stellte der Landrat gleich zu Beginn der Pressekonferenz fest. „Für die Beurteilung der Lage ist es für uns jedoch auch immer wichtig, die Situation in den Kliniken miteinzubeziehen. Dieser zweite wesentliche Punkt gibt aktuell Anlass zur Besorgnis! Wir stellen fest, dass die Klinikbetten sowohl in den Krankenhäusern des Oberbergischen Kreises, aber auch in der gesamten Region knapp und knapper werden. Insbesondere im intensivmedizinischen Bereich.“
Der Oberbergische Kreis hat eine Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av veröffentlicht. Sie löst die noch gültige Allgemeinverfügung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen am 17. April 2021 ab, setzt aktuell bestehende Maßnahmen fort oder verschärft bestehende Maßnahmen und enthält darüber hinaus neue Maßnahmen. Landrat Jochen Hagt machte während der heutigen Pressekonferenz deutlich, dass der Krisenstab bei seinen Entscheidungen immer das Für und Wider der einzelnen Maßnahmen abwäge: „Das weitgehende Maßnahmenbündel, dass wir jetzt auf den Weg bringen, halte ich für erforderlich, um die Spitze des Infektionsgeschehens zu brechen.“
Ab Samstag (17. April 2021) bis einschließlich 2. Mai 2021 gilt:
• Verschärfung der Kontaktbeschränkung: Die landesweite Kontaktbeschränkung für den öffentlichen Bereich wird im Oberbergischen Kreis auf den privaten Bereich übertragen. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit:
– den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung sowie
– mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann (Der Ort des Treffens spielt keine Rolle!).
• Neue Ausgangsbeschränkung: Im gesamten Oberbergischen Kreis ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen privaten Grundstück untersagt.
• Verschärfung der Beschränkungen für Versammlungen zur Religionsausübung: Die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Räumlichkeiten.
• Weiterhin Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen: Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen in den Innenbereichen der Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
• Weiterhin Maskenpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
• Weiterhin eingeschränkter Pandemiebetrieb in Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen. Kindertagesbetreuung in einem reduzierten Betreuungsumfang und mit einem Appell an die Eltern, die Kinder nach Möglichkeit zu Haus zu betreuen.
• Weiterhin Distanzunterricht an Schulen: Der Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II ist untersagt. Dies gilt nicht für die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Gleichermaßen ausgenommen sind die Qualifikationsphasen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 sowie an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (GE) und körperliche und motorische Entwicklung (KME) kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).
• Weiterhin Beschränkungen für den Freizeit- und Amateursport: Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Den verbindlichen Wortlaut und Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av.
Ab Montag (19. April 2021) bis einschließlich zum 2. Mai 2021 gilt:
• Neue Testpflicht für bestimmte Dienstleistungen: Friseurdienstleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie Angebote von Sonnenstudios dürfen nur dann ausgeführt bzw. erbracht werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller negativer Corona-Test vorliegt. Das Personal, das diese Dienstleistungen ausführt, muss mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test durchführen. Der Corona-Test muss im Rahmen eines anerkannten Testverfahrens nach der Corona- Test-und-Quarantäneverordnung erfolgen, z.B. als Bürgertestung oder Beschäftigtentestung. Kundinnen und Kunden können auch unmittelbar vor Ort, vor Beginn der jeweiligen Dienstleistung, einen Corona-Selbsttest in Anwesenheit des Personals durchführen, sofern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt wird. Der Test ist während des Aufenthalts aufzubewahren.
Corona-Notbremse ab Montag (19. April 2021):
Wie bereits gestern berichtet, greift im Oberbergischen Kreis ab dem 19.04.2021 die in der Corona-Schutzverordnung vorgesehene Corona-Notbremse. Bestimmte Angebote können dann nicht mehr persönlich nach Terminvereinbarung und mit der Vorlage eines negativen Schnelltests wahrgenommen werden. „Click & Test & Meet“ ist dann in diesen Bereichen nicht mehr möglich. Nur „Click & Collect“ – also die Abholung von Waren nach Terminvereinbarung – bleibt weiterhin möglich.
Es gelten dann unter anderem folgende Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten:
• Kontakte sind im öffentlichen Raum nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
• Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
• Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
• Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
• Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.
Welche Regelungen gelten derzeit noch?
Eine Kurzübersicht über die aktuell noch geltenden Maßnahmen erhalten Sie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de/faq. Die Übersicht wird nach Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung am 17.04.2021 angepasst. Ebenso wird die Corona-Ampel unter www.obk.de/corona-ampel dann entsprechend aktualisiert.
Appell zur Aussetzung von Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung
Im Übrigen appelliert der Oberbergische Kreis an sämtliche Glaubens- und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet, in den nächsten zwei Wochen von Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung abzusehen. Der Oberbergische Kreis hatte nach intensiver Beratung in der gestrigen Sitzung des Krisenstabes beschlossen, im Rahmen der Allgemeinverfügung auch eine Verpflichtung zur Aussetzung von Präsenzveranstaltungen zur Religionsausübung anzuordnen.
„Diesem Vorschlag ist das Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht gefolgt und hat das notwendige Einvernehmen nicht erteilt“, so Landrat Jochen Hagt. Er könne vor diesem Hintergrund gegenüber allen Glaubens- und Religionsgemeinschaften nur appellieren, angesichts der ernsten Lage, bedingt durch eine hohe Inzidenz, einen hohen Anteil von Virusmutationen und einer maximalen Auslastung der Krankenhäuser auf die Durchführung religiöser Veranstaltung in Präsenz zu verzichten. „Wie in so vielen Lebensbereichen der Menschen sind auch insofern schmerzliche Einschnitte erforderlich. Schon aus Solidarität gegenüber denjenigen Menschen, die in ihrer beruflichen Existenz gefährdet sind, gilt es für jeden von uns weiterhin Verzicht zu üben und Kontakte so weit als irgend möglich zu meiden.“